Vorkaufsrecht- Wer darf was?

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Nicht selten erleben wir den Fall, dass der Eigentümer seine vermietete Immobilie verkaufen möchte. In diesem Zusammenhang besteht oftmals die Frage nach einem Vorkaufsrecht. Doch wann gilt es wirklich? Was sind ihre Rechte? Und wann ist das Vorkaufsrecht aufgehoben? – Wir klären Sie auf!

1. Noch nie vom Vorkaufsrecht gehört? – Kein Problem

Das Vorkaufsrecht beschreibt Ihr Vorrecht auf den Kauf eines Objektes, einer Immobilie oder eines Grundstückes bei einem geplanten Verkauf vor dem Erstkäufer. Ist der Kaufvertrag schon beurkundet, besteht das Recht für den Vorkaufsberechtigten die Stelle des Käufers zu übernehmen. Egal ob Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Doppelhaushälfte oder Wohnung- die Art der Immobilie spielt beim Vorkaufsrecht keine Rolle.

2. Vorkaufsrecht passend für jede Situation

Dingliches Vorkaufsrecht:

Das dingliche Vorkaufsrecht besteht bei Grundstücken und Immobilien und muss vom Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden. Dadurch wirkt eine automatische Verkaufssperre und verbindliche Vormerkung zugunsten des Vorkaufsberechtigten.

Schuldrechtliches Vorkaufsrecht:

Beim schuldrechtlichen Vorkaufsrecht reicht ein Grundbuchvermerk aus. Zusätzlich wird ein Vertrag aufgelegt, der den Verkauf des Eigentümers ohne Information an den Vorkaufsberechtigten verbietet. Sie wurden nicht informiert? – Dann haben Sie das Recht auf eine Schadensersatzklage.

Gesetzliches Vorkaufsrecht:

Das gesetzliche Vorkaufsrecht gilt für Mieter, wenn eine Immobilie in Wohnungseigentum umgewandelt wird. Sind sie beispielsweise Mieter in einem Mehrfamilienhaus, dass in Eigentumswohnungen aufgeteilt und an Dritte verkauft werden soll, bewahrt Sie ihr Vorkaufsrecht vor dem Verlust ihrer Wohnung.

Öffentlich- rechtliches Vorkaufsrecht:

Das öffentlich- rechtliche Vorkaufsrecht gilt bei Gemeinden/ der Stadt. Durch dieses kann ein Grundstück oder eine Immobilie von der Gemeinde selbst an der Stelle des Käufers erworben werden. ABER: Es muss ein guter Grund bestehen. Hierzu zählt z.B Naturschutz, Denkmalschutz oder der Bau einer Eisenbahnstrecke. Außerdem muss sich auch die Gemeinde an eine Frist von zwei Monaten halten.

3. Wie ist der Ablauf?

 Vorerst sind Sie als Eigentümer verpflichtet den Vorkaufsberechtigten zu     informieren. Eine gesetzte Frist gibt diesem dann Zeit sich für oder gegen den Kauf des Objektes zu entscheiden. Er/ Sie stimmt zu? -Dann werden Vertragskonditionen besprochen und ein Notartermin zur Absegnung vereinbart. Er/Sie kauft nicht? -Dann kann sich der Eigentümer seinen Käufer frei aussuchen. Sind mehrere Personen Vorkaufsberechtigt, müssen alle gemeinschaftlich das Vorkaufsrecht ausüben und die Anteile der Immobilie in gleichen Teilen kaufen.

4. Was sind die Außnahmen?

Verstreicht die Frist für den Vorkaufsberechtigten zur Ausübung oder verstirbt dieser, ist das Vorkaufsrecht aufgehoben. Ebenso muss der Eigentümer keinen Gebrauch des Vorkaufsrechts machen, wenn der Preis für den Vorkaufsberechtigten nicht bezahlbar ist und ihn ein Dritter überbietet. Darüber hinaus kann das Vorkaufsrecht verfallen, wenn das Objekt an einen neuen Eigentümer vererbt wird und sich somit der Grundbucheintrag verändert oder es sich um eine Zwangsversteigerung handelt. Natürlich sind Sie als Mieter nicht dazu verpflichtet das Vorkaufsrecht anzunehmen. Im Fall einer Ablehnung kann dieses aus dem Grundbuch gelöscht und vom Notar beglaubigt werden.

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass unsere Artikel keine Steuer-, Rechts-, oder Finanzberatung darstellen oder ersetzen können. Für Ihre persönlichen Angelegenheiten sollten sie in jedem Fall einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Finanzberater kontaktieren.

Trotz Sorgfalt und gründlicher Recherche kann es passieren, dass uns Fehler unterlaufen. Wir freuen uns über Anregungen und Hinweise.

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