Sie vermieten eine Wohnung oder sind als neuer Mieter eingezogen. Es geht um das Thema Mietkaution und es kommen einige Fragen und Zweifel auf: Wie läuft die Bezahlung und die Rückzahlung ab? Was passiert bei einem Todesfall oder einer Insolvenz meines Vermieters? Was ist zu tun, wenn der gegenüber gegen Regelungen verstößt? Wir klären Sie auf, um Ihnen den Einzug zu erleichtern!
Gemäß des §551 BGB besitzt der Vermieter das Recht eine Kaution vom Mieter zu verlangen. Diese wird im Mietvertrag schriftlich festgelegt und kann nicht seitens des Vermieters nachträglich eingefordert werden.
Wozu dient eine Mietkaution?
Eine Mietkaution ist als finanzielle Absicherung im Falle von Verletzungen der mietvertraglichen Pflichten für den Vermieter gedacht. Sie wird genutzt, um sämtlicher Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis zu denken. Beispielsweise wenn die Miete nicht oder zu gering gezahlt wurde oder wenn Schäden am Mietobjekt entstanden sind.
Wie hoch darf die Mietkaution ausfallen?
Nach dem §551 BGB darf die Mietkaution höchstens drei Netto- Kaltmieten (ohne Berücksichtigung der Nebenkostenvorauszahlung) betragen. Der Vermieter besitzt nicht das Recht, die Mietkaution zu einem späteren Zeitpunkt anzuheben.
Welche Möglichkeiten zur Bezahlung gibt es?
Sollten eine Bezahlung der kompletten Summe nicht möglich sein, kann diese auch in drei Raten abbezahlt werden. Die erste Ratenzahlung muss zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlt werden. Die zweite und dritte Ratenzahlung sollte in den darauffolgenden Monaten erfolgen. Ihr Vermieter lehnt diese Art der Bezahlung ab? – dann haben Sie das Recht das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.
In welchem Zeitraum muss die Mietkaution zurückgezahlt werden?
Während Mieter meist eine schnelle Rückzahlung der Mietkaution bevorzugen, wollen Vermieter Ihre finanzielle Sicherheit nicht verlieren. In der Regel wird die Kaution zur Beendigung des Mietverhältnisses oder in den Folgemonaten zurückgezahlt, jedoch gibt es keine einheitliche Regelung, da dies stark vom jeweiligen Fall abhängig ist.
Sollten zum Ende des Mietverhältnisses noch ausstehende Forderungen seitens des Mieters bestehen, hat der Vermieter das Recht diese mit der Mietkaution zu verrechnen. Ein Beispiel für solche Forderungen sind beispielsweise Schäden an der Mietsache, Nachbesserungen von Renovierungsarbeiten oder Mietschulden. Bestehen keinerlei offene Rechnungen ist der Vermieter verpflichtet die Kaution auszuzahlen.
Sind drei Monate seit der Beendigung des Mietverhältnisses vergangen, können Sie einen Anteil der Mietkaution mittels eines Schreibens zurückverlangen. Bei einer Verweigerung der Auszahlung ihres Vermieters können Sie eine Klage gegen ihn erheben.
Welche Art der Mietkaution gibt es?
Barkaution
Die Geldsumme kann von Ihnen als Mieter in bar, als Scheck oder Überweisung gezahlt werden. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietkaution in jedem Fall separat von seinem privaten Vermögen zu hinterlegen und besitzt in diesem Zusammenhang eine Auskunftspflicht gegenüber dem Mieter, ob das Geld gesetzeskonform angelegt ist. Bei einem Verstoß hat der Mieter das Recht auf den Ersatz des ihm daraus entstandenen Schadens.
Kautionskonto:
Des Weiteren besteht die Möglichkeit ein Sparkonto anzulegen, auf das der Mieter die Mietkaution einzahlt. Der Vermieter hat bei einem berechtigten Fall das Recht auf das Konto zuzugreifen und das Geld zu verwerten.
Bürgschaft:
Bei der Möglichkeit einer Bürgschaft verpflichtet sich ein Dritter durch einen Vertrag für die Mietkaution aufzukommen, sollte der Mieter (Hauptschuldner) die Verbindlichkeiten finanziell nicht tragen können.
Was passiert, wenn…
…der Vermieter insolvent geht?
Hat sich der Vermieter an die gesetzlichen Vorschriften gehalten und die Mietkaution auf einem separaten Konto hinterlegt, kann er auch nur mit ihrer Zustimmung auf ein Privatkonto überweisen- Sie können beruhigt sein, ihr Geld ist sicher. Sollte er diesen Pflichten jedoch nicht nachgekommen sein, sieht es etwas anders aus. Es besteht zwar die Möglichkeit eine Klage bei einem Insolvenzgericht einzulegen, dennoch kann es sein, dass sie ihr Geld nicht in voller Höhe zurückgezahlt bekommen.
Überprüfen Sie deshalb vorab genau, ob ihr Vermieter Ihr die Mietkauton gesetzeskonform hinterlegt hat!
…der Vermieter stirbt?
Sollte es zum Todesfall des Vermieters kommen gibt es in jedem Fall einen Rechtsnachfolger, der für die Kaution aufkommen muss. Sie brauchen sich keine Sorgen zu machen- auch die Erben Ihres Vermieters dürfen das Geld nicht zweckentfremdet nutzen.
…der Eigentümer wechselt?
Sollte es zum Verkauf der Immobilie und einem Eigentümerwechsel kommen übernimmt dieser alle Rechte und Pflichten des Vorgängers und er muss die Mietkaution ebenfalls bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt werden. Ist dieser nicht dazu im Stande, ist der vorherige Eigentümer für die Zahlung verantwortlich.
Der Vermieter behält die Mietkaution ein- Wann ist es rechtens?
- Bei Mietrückständen
- Bei Schäden an der Mietsache
- Bei offenen Nebenkosten
- Bei sichtbaren Umzugsspuren
- Bei einer verspäteten Rückgabe der Mietsache
- Bei Ausbauten, Umbauten oder Anbauten ohne Absprache mit dem Vermieter
Der Vermieter zahlt die Mietkaution nicht aus- Was ist zu tun?
Wenn ihr Vermieter die Mietkaution nicht auszahlen, obwohl kein triftiger Grund vorliegt, alle Forderungen gedeckt sind und Sie die Mietsache unbeschädigt zurückgegeben haben gibt es verschiedene Möglichkeiten mit dieser Situation umzugehen. Um einen schlimmeren Streit zu vermeiden, sollten Sie vorerst ein Anschreiben mit einer Fristsetzung zur Auszahlung der Mietkaution an Ihren Vermieter senden. Sollte darauf keine Reaktion folgen, können Sie sich an den Mieterschutzbund wenden und einen Mahnbescheid ausstellen. Im Ernstfall müssen sie Ihren Vermieter vor Gericht anklagen.
Beachten Sie das der Anspruch auf eine Rückzahlung nach drei Jahren verfällt. Leiten sie deshalb frühzeitig Schritte ein!
Eine Antwort
Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Mietrecht. Gut zu wissen, dass die Kaution als eine Art Absicherung funktioniert. Ich denke, dass ich mich mal einen Anwalt für Mietrecht wenden werde.